
Bürgerentlastungsgesetz
Steuerersparnis durch das Bürgerentlastungsgesetz sinnvoll nutzen
Seit Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes zum 1. Januar 2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung deutlich stärker berücksichtigt werden. Dadurch ergibt sich für Sie in vielen Fällen ein höheres Nettoeinkommen.
Steuerentlastung insbesondere für Familien
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz können gesetzlich und privat Krankenversicherte ihre Beiträge - bei Arbeitnehmern ohne Arbeitgeberanteil - als Vorsorgeaufwendungen vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Das Finanzamt erstattet unter Umständen einen großen Teil dieser Beiträge. Berücksichtigt werden dann auch Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines Ehegatten, seiner Kinder oder seines eingetragenen Lebenspartners leistet. Damit profitieren Familien besonders stark.
Welche Beiträge sind steuerlich abzugsfähig?
Nicht berücksichtigt wird bei gesetzlich Krankenversicherten mit Krankengeldanspruch der Beitragsanteil, der auf das Krankengeld entfällt. Hier setzt das Finanzamt einen pauschalen Kürzungssatz von vier Prozent an, sodass dann 96 Prozent des Gesamtbeitrags steuerlich geltend gemacht werden können. Eventuelle Beitragsrückerstattungen oder ein Arbeitgeberzuschuss mindern den steuerlich anzusetzenden Jahresbeitrag.
Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind mit dem Beitragsanteil als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, der den gesetzlichen Leistungen entspricht. Pflegepflichtversicherungsbeiträge können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Eine Höchstgrenze gibt es hierfür nicht. Eventuelle Beitragsrückerstattungen oder ein Arbeitgeberzuschuss mindern den steuerlich anzusetzenden Jahresbeitrag.
Broschüre mit den wichtigsten Fragen und Antworten
Die SIGNAL IDUNA bietet Ihnen eine Broschüre mit den wichtigsten Fragen und Antworten. Diese können Sie sich im Downloadbereich unten herunterladen.