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Aktuelle Information für Privatkunden

Fast alle Lebensbereiche sind vom Coronavirus betroffen. Deshalb ist es gut zu wissen: Auch in Krisenzeiten sind SIGNAL IDUNA-Versicherte bestens geschützt!

Sollten Sie sich aufgrund der Corona Krise in einer akuten finanziellen Notlage befinden, sodass Sie Probleme haben, Ihre Versicherungsbeiträge zu zahlen, dann sprechen Sie uns an. Wenden Sie sich entweder an Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort oder den SIGNAL IDUNA Kundendienst. Gemeinsam finden wir für Sie eine passende Lösung.

Wissenswertes für Kunden unserer Privaten Krankenvollversicherung

Gute Nachrichten: Falls Sie aufgrund von Corona in Kurzarbeit geschickt wurden und Ihr Einkommen nicht mehr oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, hat das keine Auswirkungen auf Ihren Versicherungsstatus: Ihre Private Krankenvollversicherung wird unverändert fortgeführt.

Ebenso erfreulich: Der Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenvollversicherung fällt während der Kurzarbeit sogar noch höher aus als vor Beginn der Kurzarbeit. 

Digitale Services für Kunden unserer Privaten Vollversicherung

Wir bieten Ihnen Apps, die Ihnen während der Corona-Krise das Leben erleichtern.

meine SIGNAL IDUNA App

Mit unserer App können Sie bequem Rechnungen einreichen, Ihre Arzthistorie einsehen, Informationen zu Impfungen erhalten und Vieles mehr.

Bei technischen Problemen erreichen Sie unsere Support-Hotline Montag bis Freitag von 07.00 bis 18.00 Uhr unter der Rufnummer 0231 135-7333.

QR Code Kundenapp

Der QR-Code ermöglicht eine direkte Weiterleitung zu Ihrem geräteabhängigen App-Store.
Ihre IP-Adresse wird dafür an unseren Dienstleister jungidee°at übermittelt und nach der Weiterleitung anonymisiert.

Digitale Arztsprechstunde

Aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr ist Telemedizin eine relevante Alternative zum persönlichen Arztbesuch. Unser Kooperationspartner KRY bietet SIGNAL IDUNA Kunden einen ganz besonderen Service: Bei COVID-19-Symptomen erhalten Sie eine kostenfreie Videosprechstunde. Dafür müssen Sie lediglich in der KRY-App die Symptomkategorie COVID-19 auswählen und einen passenden Termin buchen.

Häufige Fragen rund um Ihre Krankenversicherung

Der Corona­-Test stellt bei Verdachtsfällen - unabhängig vom Testergebnis - eine medi­zinisch notwendige Heilbehandlung dar, über die Ihr behandelnder Arzt entscheidet. Wenn Sie bei uns versichert sind, dann erstatten wir bei Notwendigkeit die Kosten für den Test.

Übrigens: Wenn Ihre Corona-Warn-App anzeigt, dass ein erhöhtes Risiko besteht, sollten Sie umgehend einen Arzt bzw. das Gesundheitsamt telefonisch kontaktieren und sich testen lassen. Diesen Test müssen weder Sie noch Ihr Krankenversicherer zahlen, denn für diesen und einige andere Fällen hat der Gesetzgeber die notwendige Kostenübernahme anders geregelt und einen Gesundheitsfond eingerichtet. Hierzu zählen neben der Meldung in der Corona-Warn-App auch durch den öffentlichen Gesundheitsdienst veranlasste Tests oder Tests für Beschäftigte im Gesundheitsdienst.

Wenn Sie an Corona erkranken, dann übernimmt unsere private Kranken­versicherung die Kosten für die notwendigen Behandlungsmaßnahmen. Ob die Behandlung ambulant oder stationär durchgeführt wird, entscheidet Ihr behandelnder Arzt bzw. das aufnehmende Kranken­haus.

Sind Sie Arbeitnehmer, erhalten Sie auch bei einer Corona-­Erkrankung die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch Ihren Ar­beitgeber (im Regelfall 6 Wochen). Da­nach muss geprüft werden, ob Sie einen Anspruch auf Krankentagegeld haben.

Gut zu wissen: Wenn Sie sich -  laut Ihres Versicherungsvertrags - bei einer Erkrankung zuerst an Ihren Hausarzt wenden müssen, dann gilt dieses sogenannte Hausarztprinzip nicht für Erstkon­takte und medizinische Behandlungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Anträge von Personen, die sich in lau­fender Behandlung wegen COVID-­19 befinden, werden zurückgestellt. Dazu gehören auch Personen, die ein positives Testergebnis haben und ge­gebenenfalls nur milde oder gar keine Symptome aufweisen.

Anträge von Personen, die genesen sind und bei denen  bestätigt wird, dass lediglich eine am­bulante Behandlung stattgefunden hat und die Erkrankung folgenlos aus­geheilt ist, können vorbehalt­lich der üblichen Gesundheitsprüfung versichert werden.

Anträge von Personen, die genesen sind und bei denen auch eine stationäre Behandlung stattgefunden hat, prüfen wir indivi­duell. Gleiches gilt, wenn Folge­erscheinungen bestehen.

Wenn Ihre App ein erhöhtes Risiko anzeigt, dann ist es ratsam einen Arzt zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen bzw. um sich testen zu lassen. Sollte der Coronatest in diesem Fall positiv sein und müssen Sie in Quarantäne, so zahlt Ihr Arbeitgeber in der Regel das Gehalt weiter. Außerdem sollten Sie im Fall eines positiven Coronatests Ihren Status in der App ändern. Das genaue Vorgehen ist innerhalb der App unter "Wurden Sie getestet?" beschrieben.

Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig. Nach der Rechtsverordnung haben alle Menschen einen Anspruch auf die Corona-Impfung, die in Deutschland in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der Privaten Krankenversicherung (zum Beispiel bei SIGNAL IDUNA) versichert sind, oder die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Aktuell reichen die zur Verfügung stehenden Impfdosen noch nicht aus, um sofort alle Menschen zu impfen, die das wünschen. Deshalb hat das Bundesgesundheitsministerium auf Basis der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut in der Impfverordnung die Reihenfolge der Impfungen festgelegt. Das Ziel: die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und Sterbefälle möglichst schnell zu reduzieren. Vorrang haben daher zunächst die sogenannten Risikogruppen. Diese werden nach den drei folgenden Kategorien priorisiert:

  • Höchste Priorität haben in erster Linie über 80-Jährige, Personen in stationären Pflegeeinrichtungen oder Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten oder Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen
  • Hohe Priorität haben vor allem über 70-Jährige, Polizei- und Ordnungskräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind und Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in relevanten Positionen der Krankenhausinfrastruktur
  • Erhöhte Priorität haben Über 60-Jährige, Personen mit schweren Krankheiten, sowie Erzieher und Lehrer. Außerdem Personen in relevanter Position in Regierungen, Verwaltungen und den Verfassungsorganen, in Streitkräften, bei der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und THW, Justiz
     

Die Organisation der Impfung, die Information der Impfberechtigten sowie die Vergabe der Impftermine ist Aufgabe der Bundesländer. SIGNAL IDUNA kann hier als privater Krankenversicherer nicht tätig werden. In den einzelnen Ländern ist das Verfahren teilweise unterschiedlich geregelt, in vielen Fällen werden kommunale Behörden tätig. Eine Auflistung der jeweiligen Länderseiten finden Sie auf der Seite des PKV-Verbandes.

Die Impfung in dieser ersten Phase ist für die Bevölkerung kostenlos – unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Der Bund beschafft, verteilt und finanziert alle Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen. Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der Impfzentren tragen die Länder. Die Gesetzliche Krankenversicherung und die private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten.

Alle gesetzlich und privat Krankenversicherten haben einen Anspruch auf FFP2 Masken, wenn sie

  • entweder das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
  • eine der folgenden Erkrankungen bzw. Risikofaktoren vorliegt: Chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, chronische Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4, Demenz oder Schlaganfall, Diabetes mellitus Typ 2, aktive fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, (welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann), stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation, Trisomie 21, Risikoschwangerschaft.

Wenn Sie zu einer der o.g. Gruppen gehören, erhalten Sie zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs FFP2-Masken per Post zugeschickt. Diese Masken können dann gegen Vorlage des Coupons in einer Apotheke Ihrer Wahl bezogen werden. Pro Gutschein müssen Sie eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von zwei Euro leisten.

Der Versand der Gutscheine für die FFP2-Masken erfolgt in drei Tranchen:

  • Personen ab 75 Jahren erhalten ihre Gutscheine ab dem 15.01.2021
  • Personen ab 70 Jahren sowie diejenigen, die aufgrund einer schweren Krankheit Anspruch auf FFP2 Masken haben erhalten ihre Gutscheine ab dem 20.01.2021
  • Personen ab 60 Jahren erhalten ihre Gutscheine ab Mitte Februar

SIGNAL IDUNA ist auf die Zulieferung der fälschungssicheren Gutscheine aus der Bundesdruckerei angewiesen. Deswegen können wir die Versandtermine nicht beeinflussen.

Corona-Informationen rund um Ihre Private Altersvorsorge

Mann mit Hund

Die Welt steckt aufgrund der Corona-Pandemie in einer Krise und viele Menschen machen sich jetzt Sorgen um Ihre Altersversorgung. Die SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a. G. ist seit über 100 Jahren für ihre Kunden ein verlässlicher Partner und wird das auch in dieser schwierigen Zeit sein. Bei Vertragsabschluss haben wir Ihnen eine garantierte versicherte Leistung versprochen. Dieses Versprechen halten wir auch in schwierigen Zeiten.

Die SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a. G. muss wie alle in Deutschland zugelassenen Lebensversicherungsunternehmen strenge Sicherheitsprinzipien einhalten, die gewährleisten, dass die gegebenen Garantieversprechen eingehalten werden. Diese Sicherheitsprinzipien gelten unverändert auch in der Corona-Krise.

Pflegeversicherung: Regelungen in Zeiten von Corona

Angehörige und Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen benötigen einen Nachweis für die Corona-Schutzimpfung. Dieser Nachweis wird nicht durch SIGNAL IDUNA, sondern formlos durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung oder den/die Bevollmächtigte/n ausgestellt.

Zusätzlich muss ein eindeutiger Beleg über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person beigefügt werden, zum Beispiel eine Kopie der Leistungszusage oder der Zusammenfassung des Pflegegutachtens. Mit diesen Nachweisen wird im Impfzentrum die Berechtigung geprüft.

Weitere Informationen der Bundesländer finden Sie auf der Website der Bundesregierung.

Um Sie und alle weiteren Beteiligten zu schützen, wurden die persönlichen Pflegebegutachtungen durch die medizinischen Dienste MEDICPROOF und MDK bis Ende September 2020 sowie in der Zeit vom 02.11.2020 bis 28.02.2021 ausgesetzt. Das bedeutete, dass die Gutachterinnen und Gutachter nicht mehr persönlich nach Hause oder ins Heim gekommen sind. Damit Sie trotzdem Leistungen der Pflegeversicherung beziehen können, wurden fehlende Informationen telefonisch abgefragt und bereits vorliegende Unterlagen zur Begutachtung genutzt. Vom 01.10.2020 bis voraussichtlich 30.06.2022 wird die Möglichkeit der „digitalen Begutachtung“ unter bestimmten Voraussetzungen (etwa einer COVID-19-Erkrankung) fortgeführt. In den meisten Fällen wird aber eine Begutachtung mit Hausbesuch möglich sein – natürlich unter entsprechenden Hygienemaßnahmen.

Während der Corona-Krise sind Sie von der Pflicht, einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, befreit. Das betrifft den Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.09.2020 sowie vom 01.03.2022 bis 30.06.22. Sie erhalten selbstverständlich weiterhin das Pflegegeld, auch wenn der Beratungstermin nicht stattfindet. Bis zum 30.06.2022 bietet die compass private pflegeberatung den Beratungseinsatz sowohl in der Häuslichkeit, als auch telefonisch, digital und per Videokonferenz an. Falls Sie aktuell Fragen haben, so helfen wir Ihnen gern mit unserem Pflege Ratgeber weiter.

Wenn die Versorgung wegen der Corona-Pandemie nicht durch einen ambulanten Pflegedienst, eine teilstationäre Pflegeeinrichtung, eine Kurzzeitpflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dann gibt es folgende Möglichkeit:

Die Pflege kann von Betreuungsdiensten oder anderen medizinischen Leistungserbringern unter der Voraussetzung übernommen werden, dass die Kosten für die gewünschte Versorgung angemessen sind, d. h. die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von vergleichbaren Dienstleistern oder ehrenamtlichen Angeboten nicht übersteigen.

Falls diese Möglichkeit nicht besteht, dann können die Leistungen von Ehrenamtlichen oder Nachbarn erbracht werden. Voraussetzung ist, dass sie bisher nicht als Pflegeperson den Pflegebedürftigen versorgen. Liegen diese Voraussetzungen vor, können die Kosten für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung

  • bei Pflegegrad 1 ab dem 23.05.2020 über den Entlastungsbetrag
  • bei Pflegegrad 2 bis 5 über die häusliche Pflegehilfe erstattet werden. Der Entlastungsbetrag kann ab Grad 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erfolgt die häusliche Versorgung durch Angehörige oder vergleichbar Nahestehende können die Kosten bei Grad 1 ebenfalls über den Entlastungsbetrag erstattet werden, wenn sie bisher nicht als Pflegeperson versorgen und nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. Ab Grad 2 besteht lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Pflegegeldes.

Diese Regelung gilt bis 30.06.2022. Die Zusage der Kostenerstattung wird jeweils auf bis zu drei Monate begrenzt und kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

Wissenswertes rund um Corona in unserem Blog

Ist meine Altersvorsorge krisenfest? Was muss ich aktuell beachten?
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Viele fühlen sich von Covid-19 verunsichert und sorgen sich um ihre Altersvorsorge. Wir erläutern, wie es um private Renten steht und ob Sie sich um Ihre Geldanlagen sorgen sollten.

Nils Lutterklas | 21.10.2020
Welche Regeln gelten während der Corona-Pandemie in der Pflege?
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Wir erläutern, was es aktuell für Pflegebedürftige und Angehörige zu beachten gibt, u. a. , ob Freunde und Familie weiterhin im Pflegeheim zu Besuch kommen dürfen.

Markus Wiechmann | 13.10.2020
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Der virtuelle Arztbesuch in Zeiten von Corona – Telemedizin als Alternative zum persönlichen Arztbesuch?

Derzeit denken Sie vielleicht zweimal darüber nach, welche persönlichen Kontakte Sie noch eingehen. Dazu kann auch der Besuch beim Arzt zählen, obwohl gesundheitliche Beschwerden diesen eigentlich erfordern. Wie hilft Telemedizin in diesem Fall? Leistet die private Krankenversicherung?

David Bläsing | 24.04.2020
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Viele fühlen sich von Covid-19 verunsichert und denken über einen Rücktritt geplanter Reisen nach. Wir erläutern wann eine Reiserücktrittsversicherung greift und ob Sie Ihren Urlaub stornieren können.

David Bläsing | 11.03.2020
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Die derzeitige Situation bringt viele Arbeitnehmer dazu aus dem Homeoffice zu arbeiten. Was ist, wenn während der Heimarbeit ein Unfall passiert? Greift dann auch die gesetzliche Unfallversicherung?

Anselm Krücker | 09.04.2020