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Aktuelle Information für Geschäftskunden

Die drastischen Maßnahmen, die die Verbreitung des Corona-Virus in Deutschland verlangsamen sollen, haben immense Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Manche Wirtschaftszweige boomen derzeit, andere stehen vor extrem schwierigen Zeiten. 

Hier finden Sie Wissenswertes zur Betrieblichen Altersversorgung und zur Betriebsschließungsversicherung.

Wissenswertes zur Betrieblichen Altersversorgung

Mann genießt seine betriebliche Altersvorsorge und hört Musik

Wenn Ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit sind und eine betriebliche Altersversorgung erhalten, dann ist Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich bleibt das Arbeitsverhältnis bei Kurzarbeit bestehen. Ob ein Arbeitgeber die arbeitgeberfinanzierte Versorgung fortführen muss, kann pauschal nicht beantwortet werden. Es hängt von der vereinbarten Versorgungsregelung ab (z.B. Einzelzusage, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) und ist im Einzelfall zu prüfen.

Solange Ihr Mitarbeiter ein reduziertes Arbeitsentgelt (Kurzlohn) erhält, kann er dieses auch weiterhin in die betriebliche Altersversorgung umwandeln. Erhält Ihr Mitarbeiter nur noch ein Kurzarbeitergeld, ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich. Kurzarbeitergeld ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Lohnersatzleistung. Wir empfehlen die Überprüfung und ggf. die Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Gemeinsam meistern wir auch schwierige Zeiten - garantiert. Die SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a. G. und die SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG haben Ihnen bei Vertragsabschluss eine garantierte Leistung zugesagt – als erfahrene und verlässliche Partner halten wir diese Versprechen selbstverständlich gegenüber unseren Kunden.

Wissenswertes zur Betriebsschließungsversicherung

Keine Angst vor Betriebsschließung: Handwerker hat seinen Helm abgelegt

Die Betriebsschließungsversicherung bietet im Rahmen der vereinbarten Tageshöchstentschädigung Versicherungsschutz für eine behördlich angeordnete Schließung Ihres Betriebes wegen Infektionsgefahr. Hierbei bezieht sich der Versicherungsschutz auf Krankheitserreger, welche in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetztes in der Fassung vom 20.07.2000 genannt wurden. Dazu gehören beispielsweise Salmonellen. Das neuartige Corona-Virus ist demzufolge nicht Bestandteil dieser Auflistung und daher auch eigentlich nicht im Versicherungsschutz eingeschlossen.

Für unsere Kunden nur das Beste: Denn wir haben, trotz des o. g. Umstandes, jeden Schadenfall unserer Bestandskunden individuell auf eine mögliche Leistung hin geprüft und in der Regel entschädigt. Aufgrund der Corona-Pandemie haben wir die Betriebsschließungsversicherung erst einmal für Neuabschlüsse geschlossen. Wir arbeiten aktuell mit Hochdruck an einer neuen Betriebsschließungsversicherung. Diese soll auch Versicherungsschutz für Schäden durch das Corona-Virus absichern, jedoch nur dann, wenn der Betrieb konkret und nicht durch Allgemeinverfügung geschlossen wurde. Wir gehen davon aus, dass wir Ihnen diese Lösung ab Februar 2021 zur Verfügung stellen können.