



Vorteile für Inhaber von Klein- und Mittelbetrieben sowie für Freiberufler
Als Selbständiger/ Freiberufler schließen Sie mit Ihrem Ehepartner einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Neben Gehalt sind u. a. Arbeitszeit inkl. Urlaub sowie eine genaue Beschreibung des Arbeitsinhaltes zu regeln.
Die sozialversicherungsrechtliche Sicht
a) geringfügig Beschäftigte
Pauschal sozialversicherungspflichtig sind Beschäftigungen des Ehegatten, die geringfügig sind und nicht neben einer anderen Beschäftigung ausgeübt werden. Die Geringfügigkeit ist gegeben, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht höher als 400 Euro ist.
Erst bei Überschreiten dieser Verdienstgrenze tritt Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ein. Bis zu einem Verdienst von 400 Euro trägt der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern in Höhe von 30% alleine:
15% zur Rentenversicherung (GRV)
13% zur Krankenversicherung (GKV) und
2% Steuern.
Ist der Ehegatte privat krankenversichert, muss der Arbeitgeber nur den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15% und die 2%ige Pauschalsteuer zahlen.
b) versicherungspflichtig Beschäftigte
Der voll sozialversicherungspflichtige Ehegatte kann seine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei wählen.
Um "Scheinarbeitsverhältnisse" zu verhindern, sind die Prüfungen zur Anerkennung der Ehegattenarbeitsverträge in den letzten Jahren erheblich verschärft worden. Deshalb ist dringend zu empfehlen, dass sämtliche Vereinbarungen schriftlich fixiert und in der Praxis auch tatsächlich erfüllt werden.
Die steuerliche Sicht
Der Arbeitsvertrag muss auch für das Finanzamt schriftlich festgehalten und ernsthaft eingehalten werden. In allen Punkten muss die Gleichbehandlung des Ehepartners mit ggf. anderen Arbeitnehmern des Betriebes gewahrt sein. Es ist ein Lohnkonto einzurichten.
Bei geringfügig Beschäftigten (siehe unter "Die sozialversicherungsrechtliche Sicht") wird der Arbeitslohn pauschal mit 2% versteuert. Das gilt bis zu einem monatlichen Einkommen von 400 Euro. Liegt das regelmäßige Einkommen höher, ist es nach der Lohnsteuertabelle individuell zu versteuern.
Das Einkommen des Ehegatten sollte sich an einer vergleichbaren tariflichen bzw. ortsüblichen Vergütung orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitslohn Betriebsausgabe ist. Somit gilt bei positiven Einkünften: Steigender Lohn führt zu steigenden Betriebsausgaben und zu sinkender Steuerbelastung.
Die Vorteile in der betrieblichen Altersversorgung
Mit dem Ehegatten-Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer-Ehegatte steuerbegünstigt über den Betrieb eine attraktive Altersversorgung erhalten. Die "einfachste" Form der betrieblichen Altersversorgung ist die der Direktversicherung. Die Beiträge kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben steuermindernd ansetzen. Der finanzielle Aufwand ist überschaubar und kalkulierbar. Besonders rentabel ist die Direktversicherung für Arbeitnehmer-Ehegatten, die monatlich mehr als 400 Euro verdienen.
Ehegatten-Arbeitsvertrag - aktuelle Zahlen
( AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer)
| Arbeitsentgelt pro Monat (in Euro) | Sozialversicherung | Besteuerung |
|---|---|---|
| bis 400 | Pauschal: 15% GRV 13% GKV AG zahlt alleine --------------- Bei Beschäftigung im Privathaushalt zahlt AG alleine Pauschal: 5% GRV 5% GKV | 2% pauschal (oder alternativ nach Lohnsteuerkarte) |
| zwischen 400 und 800 EUR (sog. "Gleitzone") | Versicherungspflichtig: AG zahl vollen Beitrag AN zahlt reduzierten Beitrag, der bis Einkommen von 800 EUR stetig steigt | Besteuerung nach Lohnsteuertabelle |
| über 800 EUR | Versicherungspflichtig: AG und An zahlen vollen Beitrag | Besteuerung nach Lohnsteuertabelle |