Tipps im Schadensfall

Kraftfahrt

Melden Sie jeden Unfall umgehend der gegnerischen, sowie der eigenen Versicherung.
       
Sofern Sie bei uns versichert sind, haben Sie die Möglichkeit, uns Ihre Schadenmeldung online zu senden oder über unsere Service Nummer 08 00 - 600 12 00 Kontakt mit uns aufzunehmen.

Der Geschädigte ist nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet. Er kann nach einem Unfall direkt von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen Schadenersatz verlangen.

1. Wenn der Wagen nach dem Unfall noch verkehrstüchtig ist und sich eine Schaden-Schnelldienst-Station der Versicherungsgesellschaft des Schädigers in Ihrer Nähe befindet, kann dort der Schadenumfang festgestellt werden.

Sie können den Wagen aber auch zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen. Wenn Sie sich dazu entscheiden, sollte die gegnerische Versicherung unverzüglich aufgefordert werden, den Unfallschaden zu begutachten. Unter bestimmten Umständen verzichtet die gegnerische Versicherung auf eine Begutachtung des Schadens.

Bei der Instandsetzung in einer Werkstatt ist es ratsam, dass Sie eine Reparaturkosten - Übernahmeerklärung unterzeichnen. Diese Erklärung gewährleistet, dass Sie die Reparaturkosten des Fahrzeuges nicht selber zahlen müssen. Die Werkstatt rechnet dann direkt mit der Versicherung ab, so dass Ihnen keine zusätzlichen Unannehmlichkeiten entstehen.

Sollte der Unfall über einen Blechschaden hinaus gehen und sogar Personen schwer verletzt oder gar getötet werden, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Die entstehenden Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des schuldigen Autofahrers.

2. Ist Ihnen der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, können Sie Auskünfte beim Zentralruf der Autoversicherer einholen. Sie müssen, außer Ihrer eigenen Anschrift, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum angeben.

Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen Sie bundesweit und rund um die Uhr unter der Telefonnummer 0180- 2 50 26.

3. Ist der Schädiger im Ausland versichert, melden Sie den Schaden an:

Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg

Tel.: 0 40- 33 44 00
Fax: 0 40-33 44 04 00 Folgende Angaben sollten Sie im Schadenfall unbedingt dem Versicherer mitteilen:
  • Name und Anschrift des Schädigers
  • amtliches Kennzeichen seines Wagens (möglichst auch Marke und Typ)
  • Daten seiner Kfz-Versicherung
  • Unfalltag und Unfallort
  • Unfallskizze
  • Adressen von Zeugen

4. Wenn der Unfallverursacher nicht haftpflichtversichert ist, Fahrerflucht begangen hat oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg

Tel.: 0 40-30 18 00
Fax.: 0 40-3 08 07 00

Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe so, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen: Schäden am Auto und sogenannte Sachfolgeschäden (z. B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden werden Ihnen ersetzt, wenn diese über 500 € liegen. Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung erforderlich ist.

Sofern Sie sich mit dem Unfallgegner an der Unfallstelle nicht über die Regulierung des Schadens einigen können, sollten Sie den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, Ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung melden. Diese Meldung sollte auch erfolgen, wenn Sie der Meinung sind, dass der andere für den Unfall allein verantwortlich ist.

Sie sollten bedenken, dass gerade bei schwerwiegenden Unfallfolgen unter Umständen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Sachlage müssen Sie folgende Stellen informieren:

  • Kaskoversicherung
  • Insassenunfallversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Schutzbriefversicherung
  • Private Unfall- oder Lebensversicherung
  • Arbeitgeber
  • Gesetzliche oder private Krankenversicherung
  • Gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung