




Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS)
Was ist das GHS?
Alle Chemikalien unterliegen vor dem Inverkehrbringen grundsätzlich der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht. Indem gefährliche Stoffeigenschaften identifiziert und durch Gefahrensymbole gekennzeichnet werden, sollen Mensch und Umwelt beim Umgang mit Chemikalien vor nachteiligen Auswirkungen geschützt werden.
Weltweit gibt es jedoch sehr unterschiedliche Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Es kann daher passieren, dass ein Stoff oder Stoffgemisch in einem Land als gefährlich eingestuft und behandelt wird und in einem anderen nicht. Dies führt nicht nur im Transport und im Handel zu Problemen, sondern auch bei den Verbrauchern und im Arbeitsschutz.
Ziel des GHS ist es daher, erstmals ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu schaffen. Überall, wo dieses global harmonisierte System eingeführt wird, sei es in China, Indien, den USA oder in Europa, werden Chemikalien in Zukunft nach einheitlichen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet. Was zum Beispiel giftig oder umweltgefährlich ist, trägt dann überall das gleiche Symbol.
Bisherige Kennzeichnung (Quelle: VMBG 2/09):
Wies ein Stoff beispielsweise eine letale Dosis (LD50-Wert) von 257 mg/kg auf (dies bedeutet, dass im Tierversuch 50 Prozent der Versuchstiere bei Verabreichung dieser Menge nach einer bestimmten Zeit verenden), dann war dieser, je nach Region, unterschiedlich gekennzeichnet:
| Europa (nach 67/548/EWG): | Gesundheitsschädlich |
| Australien, Malaysia, Thailand | Gesundheitsschädlich |
| USA, Kanada, Japan, Korea | Giftig |
| Indien | Nicht giftig |
| Neuseeland | Gefährlich |
| China | Nicht gefährlich |
Das Global Harmonisierte System (GHS) soll die weltweit unterschiedlichen Kennzeichnungen angleichen. Der Vorschlag der Vereinten Nationen (UN) wurde per EU-Verordnung (EG, Nr. 1272/2008) am 31.12.2008 veröffentlicht und ist unmittelbar in allen Mitgliedsländern gültig.
Die neue Kennzeichnung
Die Kennzeichnung soll Personen, die mit einem Stoff oder einer Zubereitung umgehen, Hinweise auf die damit verbundenen Gefahren geben.
Gefahrenpiktogramme
| Bezeichnung | Piktogramm | Kodierung |
|---|---|---|
| Explodierende Bombe | ![]() | GHS01 |
| Flamme | ![]() | GHS02 |
| Flamme über einem Kreis | ![]() | GHS03 |
| Gasflasche | ![]() | GHS04 |
| Ätzwirkung | ![]() | GHS05 |
| Totenkopf mit gekreuzten Knochen | ![]() | GHS06 |
| Ausrufezeichen | ![]() | GHS07 |
| Gesundheitsgefahr | ![]() | GHS08 |
| Umwelt | ![]() | GHS09 |
Einige Unterschiede bei der Vergabe von Gefahrsymbolen und Gefahrpiktogrammen (nicht vollständig)




* Organische Peroxide Typ B sind sowohl mit der explodierenden Bombe als auch mit der Flamme zu kennzeichnen.
** STOT = Spezifische Zielorgan-Toxizität
*** Diese Wirkung ist eine Differenzierung von STOT (einmalige Exposition) - Kategorie 3.
Beispiel eines Kennzeichnungsschildes (Quelle: Umweltbundesamt):
Das folgende Muster zeigt die Kennzeichnungselemente, die mindestens auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben sind. Bei den Gefahren- und Sicherheitshinweisen ist die Angabe der Wortlaute verpflichtend. Die entsprechenden Kodierungen (z. B. H290, P234 usw.) können zusätzlich aufgeführt werden. Die Angabe der Nennmenge auf dem Kennzeichnungsschild ist nur für Verpackungen erforderlich, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist.




Verpackung
Aufgrund der Bestimmungen der CLP-Verordnung ist weder ein kindergesicherter Verschluss noch ein tastbarer Gefahrenhinweis erforderlich.
Übergangsfristen
Da sich das GHS nicht von heute auf morgen umsetzen lässt, gibt es Übergangsfristen: Für Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 und für Gemische („Zubereitungen“ gibt im GHS nicht mehr) bis zum 1. Juni 2015.
Danach darf nur noch die Kennzeichnung nach GHS verwendet werden.
Werden die neuen Kennzeichnungen bereits in der Übergangsfrist genutzt, darf die alte nicht mehr darauf abgedruckt werden. Das Sicherheitsdatenblatt muss bis zum Ablauf der Übergangsfristen beide Einstufungen enthalten.
Schutzniveau zunächst unverändert
Anwender dürfen Stoffe mit alter Kennzeichnung noch bis zum 1. Dezember 2012 einsetzen, wenn sie bereits vor dem 1. Dezember 2010 gekauft worden sind. Bei zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 1. Juni 2015 gekauften Gemischen markiert diese Grenze der 1. Juni 2017. Die veränderten Einstufungen und Kennzeichnungen erfordern auch eine Anpassung der Betriebsanweisungen und Unterweisungen sowie der Explosionsschutzdokumente.
Da in der Gefahrstoffverordnung und im technischen Regelwerk der Bezug auf die „alten“ EG-Richtlinien 67/548/EWG für Stoffe und 1999/45/EWG für Zubereitungen übergangsweise beibehalten wird, bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert, und ein akuter Änderungsbedarf an den Gefährdungsbeurteilungen besteht derzeit nicht.
Weitere Informationen
Die BG Chemie hat einen praktischen „GHS-Konverter“ online (http://www.GisChem.de), in dem man die bisherige und die neue Kennzeichnung vergleichen kann.
Das Umweltbundesamt hat einen ausführlichen Leitfaden zu GHS erarbeitet und bietet ihn unter http://www.umweltbundesamt.de kostenlos zum Download an.