






Als Beamtin oder Beamter erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn Beihilfe. Je nach Beihilfevorschrift beziehungsweise Familienstand fällt die Beihilfe jedoch unterschiedlich hoch aus:
Ein Beihilfeanspruch besteht für den Ehegatten nur dann, wenn dieser nicht mehr als insgesamt 18.000 Euro an Einkünften erzielt hat - und zwar im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags. Kinder sind in der Regel immer dann berücksichtigungsfähig, wenn dem Beihilfeberechtigten Kindergeld für sie zusteht.
Das bedeutet für Sie, dass Sie in jedem Fall für einen größeren Anteil ihrer Krankheitskosten allein aufkommen müssen.
Was die Beihilfe nicht übernimmt
Darüber hinaus erstattet die Beihilfe keinesfalls alle, sondern nur die „beihilfefähigen Aufwendungen“.
Das heißt, dass Sie bei Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktikerbehandlung, Heilbehandlung im Ausland, Schutzimpfungen oder auch Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte damit rechnen müssen, dass diese Kosten nicht oder nicht vollständig als beihilfefähig angesehen werden. Auch im Krankenhaus sind nicht alle entstehenden Kosten beihilfefähig, außerdem gelten Selbstbehalte für die stationäre Unterbringung sowie zusätzlich für eine Unterbringung im Zweibettzimmer.
Volle Leistung mit den SIGNAL IDUNA Beihilfetarifen
Sowohl für die von der Beihilfe nicht übernommenen Differenz zu 100 Prozent der Krankheitskosten als auch für die nicht als beihilfefähig eingestuften Kosten gibt es eine Lösung mit den maßgeschneiderten SIGNAL IDUNA-Beihilfetarifen.
Mehr darüber erfahren Sie unter Produktdetails.
Bedarfsermittlung wichtig
Viele Kunden stellen Fragen zu den Möglichkeiten, die nach Beihilfe verbleibenden Restkosten abzusichern. Einige davon finden Sie auf einer eigenen Seite.
Viel wichtiger ist aber noch etwas anderes: Auch die beste Versicherung erfüllt ihren Zweck nur dann optimal, wenn der Bedarf vorher festgestellt und richtig umgesetzt wurde. Und das erreichen Sie am besten, wenn Sie sich von uns beraten lassen.

