Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht versicherungspflichtig. Als Ergebnis des so genannten Alimentationsprinzips erstattet der Dienstherr dem Beamten einen Teil der im Einzelfall entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfen. Eine bedarfsgerechte Ergänzung des bestehenden Beihilfeanspruchs bietet nur eine private Krankenversicherung. Die GKV ist keine Alternative. Denn sie bietet dem Beamten keinen passenden Versicherungsschutz, denn der bestehende Beihilfeanspruch wird überhaupt nicht berücksichtigt.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn endet nicht beim Beamten. Beihilfen werden für den Ehegatten (in einigen Bundesländern auch für den eingetragenen Lebenspartner) sowie für seine Kinder gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Angehörigen berücksichtigungsfähig sind.
Für den Ehegatten wird z.B. Beihilfe gewährt, solange sein Einkommen eine entsprechende Grenze nicht überschreitet. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift (Bundesbeihilfe: 17.000 EUR / Kalenderjahr). Kinder sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Seit der Änderung im Kindergeldrecht im Jahr 2007 endet die Berücksichtigungsfähigkeit und damit der Beihilfeanspruch mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Altersgrenze verschiebt sich um die Zeiträume des Wehr- oder Ersatzdienstes.
Die Beihilfe wird nur anteilig zu Ihren Krankheitskosten gewährt, und zwar in Höhe Ihres persönlichen Beihilfebemessungssatzes (der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift). Außerdem wird die Beihilfe in vielen Leistungsbereichen (z. B. Zahnersatz, Sehhilfen...) nicht auf den vollen Rechnungsbetrag gewährt, sondern nur auf den geringeren Betrag der so genannten „beihilfefähigen Aufwendungen“. Hier entstehen also nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen.
Die maßgeschneiderten SIGNAL Beihilfetarife bieten Ihnen eine optimale Ergänzung Ihres Beihilfeanspruchs. Damit erreichen Sie zwei Ziele auf einmal. Zum einen können Sie Ihren Beihilfebemessungssatz auf 100 % ergänzen und zum anderen zusätzlich noch die wichtigsten Beihilfeeinschränkungen durch unsere speziellen Ergänzungstarife kostengünstig ausgleichen.
Übrigens: Wenn Sie uns rechtzeitig informieren, passen wir Ihren Versicherungsschutz selbstverständlich ohne erneute Gesundheitsprüfung bedarfsgerecht an z. B. wenn sich Ihr Beihilfebemessungssatz durch Eintritt in den Ruhestand ändert.
In puncto medizinische Versorgung bieten wir Ihnen neue Dimensionen. So sind je nach Tarif u. a. folgende Leistungen möglich:
- freie Wahl von Arzt und Zahnarzt, keine Beschränkung auf Kassenärzte
- Heilpraktikerbehandlung
- alle wissenschaftlich anerkannten Medikamente, die Ihnen Ihr Arzt verordnet – ohne Begrenzung auf Festbeträge
- Brillengestelle bis 130 EUR; Brillengläser und Kontaktlinsen ohne betragliche Begrenzung
- hochwertige Zahnversorgung
- freie Krankenhauswahl, Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer, dazu Chefarzt-Behandlung
- Krankenhaustagegeld, Kurtagegeld
Und selbstverständlich gehört auch die Pflegeversicherung dazu – abgestimmt auf Ihren Beihilfeanspruch.